Fragen & Antworten rund um das Thema "Praktikum" 
                                                        für Schüler, Auszubildende und Studenten

Arbeitsverhältnis und Praktikum: Was ist der Unterschied?

Ein Praktikum dient dazu, Personen berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu vermitteln, die sie im Rahmen einer Gesamtausbildung benötigen.

Steht nicht die Vermittlung praktischer Erfahrungen und Kenntnisse im Vordergrund, sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen, handelt es sich nicht um ein "Praktikum", sondern um ein Arbeitsverhältnis. Der Praktikant ist dann in Wirklichkeit Arbeitnehmer und hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Besteht ein Anspruch auf ein Praktikumszeugnis?

Dient ein Praktikum nur dem Kennenlernen des Berufslebens und ist es Teil der Schulausbildung oder des Studiums, besteht ein Anspruch auf ein Zeugnis gegen den Einsatzbetrieb nur, wenn dies in den maßgebenden Schul-, Hochschul- oder Studienordnungen ausdrücklich vorgesehen ist.

Handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, in dem der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund steht, haben Praktikantinnen/Praktikanten grundsätzlich bei Beendigung des Praktikums Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses (siehe §§ 26, 16 Berufsbildungsgesetz).Ist der "Praktikant" tatsächlich Arbeitnehmer, so hat er als Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (siehe § 109 Gewerbeordnung).

Brauche ich einen Praktikumsvertrag? Muss dieser schriftlich erfolgen?

Ist das Praktikum Teil der Schulausbildung, einer weiteren Ausbildung oder eines Studiums, dient es also nur dem Kennenlernen des Berufslebens, richten sich die Praktikumsvoraussetzungen in der Regel nach den maßgebenden Schul-, Hochschul- oder Studienordnungen. Ein Vertrag mit dem Ausbildungsbetrieb ist nicht erforderlich.

Handelt es sich um ein Praktikum, das freiwillig und zusätzlich zu einer Ausbildung oder einem Studium absolviert wird, handelt es sich also um ein Rechtsverhältnis, in dem der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund steht, ist ein Praktikumsvertrag erforderlich (siehe §§ 26, 10 Berufsbildungsgesetz-BBiG). Der Vertrag zwischen dem Praktikanten und dem Unternehmen kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Bei einer schriftlichen Abfassung sollten mindestens folgende Angaben festgehalten werden:

  • Art der Berufsausbildung (in diesem Falle "Praktikum"), sowie deren sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung
  • Ziel des Praktikums, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer des Praktikums,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs (siehe §§ 26, 11 BBiG).

Der Praktikant hat Anspruch auf eine schriftliche Niederlegung der wesentlichen Inhalte des Vertrags, kann auf diesen Anspruch jedoch verzichten (siehe § 26 BBiG).Wird das Rechtsverhältnis zwar als "Praktikum" bezeichnet, tatsächlich aber eine Arbeitsleistung erbracht, gelten die Regelungen, die auf alle Arbeitnehmer anzuwenden sind. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Wird er mündlich abgeschlossen, müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des "Praktikums" schriftlich niedergelegt und an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden (siehe § 2 Nachweisgesetz).

 

Dürfen/müssen Praktikanten auch an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen arbeiten?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit auch Praktikantinnen und Praktikanten an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden (siehe § 9 Abs. 1 ArbZG). Die 16 Ausnahmemöglichkeiten von dieser Regelung betreffen im Wesentlichen die "klassischen Bereiche" von Sonn- und Feiertagsarbeit (insbesondere Feuerwehr, Krankenhaus, Gaststätten, Unterhaltung, Sport, Funk und Fernsehen, Messen und Ausstellungen usw. (siehe § 10 Abs. 1 ArbZG).

Für Minderjährige gilt ansonsten:
Praktikantinnen und Praktikanten unter 18 Jahren dürfen an Samstagen, Sonntagen, am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. In bestimmten Branchen, in denen üblicherweise an Samstagen und Sonntagen gearbeitet wird, sind Ausnahmen für die Arbeit an diesen Tagen möglich (siehe §§ 16-18 JArbSchG).

Für Erwachsene gilt ansonsten:

Werden erwachsene Praktikantinnen und Praktikanten an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt, muss ihnen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Dieser muss bei Sonntagsarbeit innerhalb eines Zeitraums von zwei, bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen gewährt werden (siehe § 11 Abs. 3 ArbZG). Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (siehe § 11 Abs. 1 ArbZG).

Dürfen Praktikanten auch nachts eingesetzt werden?

Für Minderjährige gilt:

Praktikantinnen und Praktikanten unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden (siehe § 14 Abs. 1 JArbSchG). Ausnahmen gibt es im Bäckerhandwerk (16-jährige ab 5 Uhr, 17-jährige ab 4 Uhr (nicht in Konditoreien)) in der Landwirtschaft (16-jährige ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr) und im Gaststättengewerbe (16-jährige bis 22 Uhr); in mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 23 Uhr beschäftigt werden (siehe § 14 Abs. 2 und 3 JArbSchG).
Für Erwachsene gilt:

Nachtarbeit im Rahmen der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ist zulässig. Die Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr (in Bäckereien zwischen 22 und 5 Uhr) darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten; eine Verlängerung auf zehn Stunden täglich ist innerhalb eines Kalendermonats bzw. 4 Wochen auf durchschnittlich 8 Stunden auszugleichen (siehe § 6 Abs. 2 ArbZG).

Habe ich als Praktikant Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Dient ein Praktikum nur dem Kennenlernen des Berufslebens, ohne dass ein Vergütungsanspruch vereinbart ist, gibt es keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.Handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, in dem der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund steht, und besteht deshalb ein Anspruch auf angemessene Vergütung, hat die Praktikantin/der Praktikant grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall (siehe §§ 26, 19 Berufsbildungsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz).

Ist der "Praktikant" tatsächlich Arbeitnehmer, so hat er wie jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung unter den Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

 

Haben Praktikanten Anspruch auf Urlaub?

Ist das Praktikum Teil der Schulausbildung, einer weiteren Ausbildung oder eines Studiums, dient es also nur dem Kennenlernen des Berufslebens, steht die Praktikantin/der Praktikant nicht in einem Arbeitsverhältnis und hat damit auch keinen Urlaubsanspruch.

Handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, in dem der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund steht, haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen nach dem Bundesurlaubsgesetz (siehe §§ 26, 10 Abs. 2 BBiG, §§ 1,3 Bundesurlaubsgesetz).

Ist der "Praktikant" tatsächlich Arbeitnehmer, so hat er wie jeder Arbeitnehmer Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen nach dem Bundesurlaubsgesetz (siehe §§ 1, 3 BUrlG).

Haben Praktikanten Anspruch auf Zahlung einer Vergütung?

Für Schüler, Auszubildende und Studenten, die ein Praktikum als Teil ihrer Ausbildung absolvieren, besteht kein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Die Vertragspartner können jedoch eine Vergütung vereinbaren.

Handelt es um ein Rechtsverhältnis, in dem der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund steht, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Vergütung (siehe §§ 26, 17 Berufsbildungsgesetz). Dies gilt auch für Praktika, die freiwillig und zusätzlich zu einer Ausbildung oder einem Studium absolviert werden.

Wird das Rechtsverhältnis zwar als "Praktikum" bezeichnet, tatsächlich aber eine Arbeitsleistung erbracht, so hat der "Praktikant" als Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Vergütung (siehe § 611 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Das ist im Zweifel die übliche Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers (siehe § 612 BGB). Üblich ist die Vergütung, mit der entweder eine im Betrieb vergleichbare Tätigkeit vergütet wird, oder eine, die in einem vergleichbaren Betrieb an dem selben Ort oder im nächstgelegenen Ort für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlt wird.

Haben Praktikanten in der Zeit eines Praktikums Anspruch auf BAföG?

Die Förderungsfähigkeit bleibt bei allen Pflichtpraktika und bei freiwilligen Praktika in den Semesterferien (oder freiwilligen Teilzeitpraktika während der Vorlesungszeit) erhalten. Die Förderungsfähigkeit entfällt dagegen bei einem freiwilligen Praktikum im Urlaubssemester oder einem freiwilligen Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit ohne Beurlaubung.

Die Vergütungen aus Praktika werden voll angerechnet und vermindern den Förderbetrag. Einen Abzug von Freibeträgen gibt es nicht (siehe § 23 Abs. 3 BAföG). Über zusätzliche Fördermöglichkeiten während Pflichtpraktika und weitere Fragen zur Förderung durch BAföG während eines Praktikums informieren: www.das-neue-bafoeg.deund die kostenlose BAföG-Hotline 0800-2236341.

Ist ein Praktikum sozialversicherungspflichtig? Wann müssen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden?

Für die Sozialversicherung gilt der Grundsatz, dass sich die Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder Versicherungsfreiheit einer Beschäftigung allein aus den tatsächlichen Verhältnissen des Beschäftigungsverhältnisses ableitet und nicht aus den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien.

Allein die Bezeichnung einer Beschäftigung als Praktikum reicht nicht aus, um die damit verbundenen versicherungsrechtlichen Entscheidungen zu beeinflussen. Ob eine Beschäftigung im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist oder nicht, richtet sich ausschließlich nach den Voraussetzungen in den einzelnen Versicherungszweigen. Grundsätzlich gilt, dass ein Praktikum, welches nicht zwingend in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sozialversicherungsrechtlich nicht als Praktikum, sondern als versicherungspflichtige oder ggf. versicherungsfreie, weil geringfügig entlohnte Beschäftigung zu betrachten ist.

Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung sind alle Studierenden an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule versicherungsfrei. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass alle Praktika, die nach dem Bildungsabschluss begonnen werden, versicherungspflichtig sind.

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt erhalten, grundsätzlich versicherungspflichtig,

  • wenn das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist;
  • wenn nicht eine andere Versicherung z.B. im Rahmen der Familienversicherung vorliegt,
  • oder wenn der Lebenspartner oder ein Kind dadurch familienversichert wird.
  • Es gelten besondere beitragsrechtliche Vorschriften eines pauschalen Beitrags.

In der Rentenversicherung sind beschäftigte Studenten grundsätzlich versicherungspflichtig. Dies gilt nicht, wenn während der Dauer eines Studiums an einer Hoch- oder Fachhochschule ein in der Studien oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum abgeleistet wird.

Ob die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Beschäftigung in einem zur Ausbildung gehörenden Praktikum gegeben sind, hat der Arbeitgeber in seinen Entgeltunterlagen nachzuweisen. Dies wird im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht bei Anmeldung der Beschäftigung und bei der Betriebsprüfung kontrolliert.

Wird für die Beschäftigung während des Praktikums ein Entgelt gezahlt, unterliegt dieses der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Wird für das Praktikum jedoch kein Arbeitsentgelt gezahlt, fehlt es am Merkmal der Entgeltlichkeit, so dass das Praktikum schon wegen der fehlenden Beitragsbemessungsgrundlage für die Sozialversicherung unerheblich ist. Es besteht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Wird das Rechtsverhältnis zwar als "Praktikum" bezeichnet, tatsächlich aber eine Arbeitsleistung erbracht und hat der "Praktikant" als Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung, gilt das tatsächlich zu zahlende Arbeitsentgelt für die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe, unabhängig davon, ob der "Praktikant" dieses auch tatsächlich ausgezahlt bekommt. Sofern ein bösartiges bzw. mutwilliges Vorgehen des Arbeitgebers vorliegt, macht sich dieser wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeträgen sogar strafbar und muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.

 

Kann man einen Anspruch auf Vergütung auch noch einklagen, wenn das Praktikum bereits beendet ist?

Wenn festgestellt wird, dass in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vorlag, kann man einen Anspruch auf Vergütung (siehe § 611 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) auch nach Beendigung der Tätigkeit unter Beachtung von tariflichen Verfallfristen einklagen.

Quelle:

http://www.bmas.de/coremedia/generator/24496/fragen__und__antworten__azubis__01.html