Die
Grundlage der Zuständigkeit, ob die Agentur für Arbeit oder das
jeweilige
Jobcenter der Entscheidungsträger für die Genehmigung eines Praktikums
ist, bildet der bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder
Arbeitslosengeld II. Ein Praktikum wird von der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter als Trainingsmaßnahme (TM) gem. der §§ 48 und 49 SGB III (Sozialgesetzbuch) eingestuft und muss beim zuständigen Arbeitsvermittler in der Agentur für Arbeit/JobCenter beantragt werden. Der
Arbeitsvermittler entscheidet, ob diese Maßnahme geeignet und angemessen
ist, um die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen bzw. von
Arbeitslosigkeit bedrohten zu verbessern und die Chancen auf dem ersten
Arbeitsmarkt zu erhöhen. Mit
der Praktikumsfirma schließt man eine entsprechende Vereinbarung ab,
welche der Agentur für Arbeit /JobCenter vorgelegt werden muss. Bei
Bewilligung durch die Agentur für Arbeit /JobCenter erhält man dann
einen Trainingsscheck. Die
Teilnehmer an Praktika sind verpflichtet, während des Praktikums alle
gesetzlichen Forderungen der Agentur für Arbeit bzw. des zuständigen
Jobcenters zu erfüllen. Trainingsmaßnahmen
sind gem. § 49 Abs. 3 SGB III befristet, wobei die Dauer von den
jeweiligen Anforderungen abhängig ist. Die einzelnen Maßnahmen können
kombiniert werden und dürfen einen möglichen Förderzeitraum von 12
Wochen nicht überschreiten. (§ 49 Abs. 3, Satz 4 SGB III) Die
zu erstatteten Maßnahmekosten sind im § 50 SGB III gesetzlich geregelt
und beinhalten auch Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des
Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmeort (§ 50 Ziffer 2 SGB III).
Die Höhe der Kosten beträgt für jeden Tag 0,36 Euro für jeden vollen
Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Maßnahmeort für die ersten
10 Kilometer und für jeden weiteren 0,40 Euro (§ 81 Abs.2 SGB III). Die
Freigrenzen für Nebeneinkommen (sollte während des Praktikums von Seiten
des Praktikumsgebers Entgelt gezahlt werden) ergeben sich für ALG I –
Empfänger aus § 141 SGB III in Höhe von 165 Euro und für ALG II –
Empfänger aus § 30 SGB II in Höhe von 100 Euro. Weitere Einkünfte
werden entsprechend den Regelungen auf die Leistungen angerechnet. Die
Arbeitszeit für Praktika ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt,
wird aber in der Regel von den Arbeitszeiten im Praktikumsbetrieb
bestimmt. Da die Durchführung des Praktikums durch die Agentur für
Arbeit bzw. des Jobcenters genehmigt wird, hat die 15-Wochenstundenregel für
Nebentätigkeit keinen Einfluss auf die Dauer der Arbeitszeit. |