Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendliche sind mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt. Unterliegen Jugendliche der Vollzeitschulpflicht, so gelten sie als Kinder. Grundsätzlich besteht ein Beschäftigungsverbot von Kindern; das gilt nicht für das Schülerbetriebspraktikum, da es sich um eine Schulveranstaltung handelt.

Im Wesentlichen sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für das Schülerbetriebs - / Ferienpraktikum folgende Punkte zu beachten:

Samstags-, Sonntags und Feiertagsarbeit ist verboten, eine Nachtruhe zwischen 20.00 – 06.00 Uhr ist einzuhalten. Ausnahmen sind möglich, z.B. im Gaststättenbereich.

Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern übersteigen sind verboten, z.B.:

Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten;
Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist;
Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung;
Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung.

Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Unterweisung erforderlich über Unfall- und Gesundheitsgefahren, Eine ausreichende Aufsicht durch fachkundige erwachsene Personen ist sicherzustellen.